AGB’s

Goodfriends Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unser AGBs als PDF herunterladen.

1.Preisangebote: Unseren Angeboten liegen die im Augenblick der Kalkulation gültigen gesetzlichen Bestimmungen, wirtschaftlichen Voraussetzungen ( Materialpreise, Preise von Sublieferanten), Arbeitsbedingungen (Kollektivverträge), sowie die Möglichkeiten der betriebseigenen Ausstattung wie die allfälliger Sublieferanten zugrunde, sie beruhen auf die im Detail angeführten Leistungen beider Vertragspartner und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Aufträge, die gegenüber dem Angebot kostenwirksame Abrechnungen beinhalten, werden mit neuen Preisangaben in Form einer Auftragsbestätigung von der Druckerei angenommen. Einwendungen dagegen müssen binnen zwei Werktagen nach Einlangen erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt dieser letzten Auftragsbestätigung als verbindlich gilt. Zwischen Bestellungsbeginn und Lieferung entstehende Kostenerhöhungen bei Material – und Lohneinsatz berechtigen den Auftragnehmer zur Überwälzung auf die Preise. Dies wird vom Besteller anlässlich der Auftragserteilung ausdrücklich anerkannt. Mündliche und Fernmündliche Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Gültigkeitsdauer der Angebote beträgt 30 Tage. Aufträge die später erteilt werden, müssen vom Auftragnehmer auf ihre Gültigkeit geprüft werden.

2. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.

3. Rechnungspreis: Die Faktura wird nach Lieferung bzw. Einlagerung erstellt. Bis
10% Über – oder Unterlieferung werden zum aliquoten Preis der Bestellung in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende Überlieferungen müssen dem Auftraggeber unter Preisangabe angeboten werden. Des weiteren werden Mehrleistungen und Nebenarbeiten, die nachweislich im Zuge der Auftragserstellung erbracht werden mussten, nach effektivem Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen: Netto Kassa, ohne Skonto, zahlbar bei Rechnungserhalt, bzw.
lt. Schriftlicher Vereinbarung. Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz 10% über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt für das nächste Halbjahr maßgebend. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Bei Zahlung mittels Wechsels trägt sämtliche Wechsel – und Diskontspesen der Auftraggeber. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er mit vereinbarten Teilzahlungen im Verzug, ist der Auftragnehmer zur Einstellung der laufenden Arbeit ebenso wie zur Fälligstellung aller offenen Rechnungsbeträge (auch wenn teilweise noch keine Fälligkeit gegeben ist) berechtigt, sowie auch die Weiterarbeit an laufenden Arbeiten von weiteren Zahlungen abhängig zu machen. Davon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Werden diese dann nicht pünktlich eingehalten, treten automatisch die oben angeführten Zahlungsbedingungen in Kraft.

5. Eigentumsvorbehalt: An Rohmaterial aller Art, das dem Auftragnehmer vom Auftraggeber selbst der in seinem Namen von dritten übergeben worden ist, hat der Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Des Weiteren bleibt die gelieferte Ware bis zur vollen Bezahlung der Rechnung Eigentum des Auftragnehmers und darf weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden.

6. Verpackung: In den Angebotspreisen ist nur einfache Verpackung der Druckerzeugnisse enthalten. Darüber hinausgehende Wünsche des Auftraggebers, sofern sie nicht Gegenstand des Angebots sind, werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.

7. Lieferzeit: Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde, sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmer verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich keine Fixtermine sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann
Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in Betrieben der Vor – und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.

8. Lieferungen: Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen. Mehr – und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten bis zu 5 %, bei schwierigen oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt. Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagedruck bzw. zwischen Original und Auflagedruck wird nicht gewährleistet, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, indem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichten. Für Druck – und Ausführungsfehler welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch angeordnete Satzänderungen werden von dem Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.

9. Annahmeerzeug: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur
Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer, durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren und Kosten auf Gefahr des Auftraggebers selbst oder in einem Depot zu lagern.

10. Beanstandungen: Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der
Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekannt gegeben werden. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. Soweit ein Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muss innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier, Karton und sonstigen Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in punkto Grammage bis 5 % schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11. Beigestellte Materialien: Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Lithographien (Filme), Klischees usw. sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden entstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

12. Auftragsunterlagen: Für Manuskripte, Entwürfe, Reprovorlagen, Druckstöcke und
sonstige Unterlagen haftet der Auftragnehmer im Sinne des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.

13. Eigentumsrecht: Die von dem Auftragnehmer hergestellten Sätze (Fotosatz – Filme, Datenträger), Lithos, Druckplatten, Klischees, Stanzen und andere für den Produktionsprozess hergestellten Befehle bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt werden.

14. Sonderkosten: Entwurf – und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche z.B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jeden Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

15. Satz – und Druckfehler: Der Auftragnehmer legt vom erteilten Auftrag Bürstenabzüge
vor, die vom Auftraggeber auf Text, Bilder, Stellung, Farbtrennung usw. genauestens zu prüfen sind. Ein Abzug mit deutlich ausgezeichneten Korrekturen ist unterschrieben an die Druckerei zu senden. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für die Recht­schreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.

16. Lagerung von Druckerzeugnissen: Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung,
Druckarbeiten, Stehsatz, Datenträger, Filme, Papiere usw. nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es wäre darüber eine besondere schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen, in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Die Berechnung erfolgt jeweils im Nachhinein für 3 Monate. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen, Filme, Datenträger etc. erlischt 6 Monate nach Auslieferung des Auftrages.

17. Periodische Arbeiten: Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und ist ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres gelöst werden.

18. Einlagerung: Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer ausdrücklich
vereinbart ist, so haftet dieser für keinerlei Schaden, der trotz Wahrnehmung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes während der Einlagerung an der Ware entstanden ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen.

19. Urheber – und Vervielfältigungsrecht: Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der
urheber – und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16 Urheberrechtsgesetz), im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Datenträger, Filme u.ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgesehnen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind.

20. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers: Anfallende Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem verschulden des Auftragnehmers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.

21. Auftragsabmachungen: Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form.
Mündliche Abreden z.B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.

22. Namen – oder Markenaufdruck: Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmen
namens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

23. Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsverhältnisse, die diesen
Liefer – und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

24. Abweichungen: Abweichungen von diesen Liefer – und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Diese Liefer – und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam werden sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn er diesen schriftlich zustimmt.

25. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam
oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung und der Klausel im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist